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§14a Welches Modul braucht welche Messung

Leonard Bories··9 Min. Lesezeit
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§14a EnWG operativ erklärt: Welches Modul braucht welche Messung, wann lohnt Modul 2 gegenüber Modul 1, und was Stadtwerke bis 2028 vorbereiten müssen.

Das PDF zu diesem Artikel gibt dir den §14a-Überblick auf einen Blick. Hier gehen wir dort tiefer, wo es im Alltag wehtut: Welches Messkonzept gehört zu welchem Modul? Wann lohnt sich Modul 2 gegenüber Modul 1? Wer im Stadtwerk macht was? Und was musst du mit Alt-Anlagen tun, bevor der 31.12.2028 kommt?

Auf einen Blick

ModulReduzierungMessungWann relevant
1 (Pauschale)80 € + 3.750 kWh × AP × 0,2gemeinsame Messung reichtStandardfall, wenn keine separate Messung
2 (Arbeitspreis-Rabatt)60% vom Arbeitspreisseparate MaLo für steuVEAb ca. 2.700 kWh/a steuVE-Verbrauch wirtschaftlich
3 (zeitvariabel)3 Tarifstufen (NT/ST/HT)gemeinsame Messung + iMSysNur ergänzend zu Modul 1, für flexible Verbraucher

Worum es bei §14a eigentlich geht

Seit dem 01.01.2024 gilt §14a EnWG in der neuen Fassung. Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung im Niederspannungsnetz anschließt, ist verpflichtet, sich an der netzorientierten Steuerung zu beteiligen. Im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind laut BK6-22-300 Ziffer 2.4 vier Anlagentypen:

  • Nicht-öffentliche Ladepunkte für E-Autos
  • Wärmepumpen (inklusive Heizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Batteriespeicher (Einspeicherung)

Die Reduzierung ist in drei Module aufgeteilt. Welches davon greift, hängt von der Messung ab. Genau hier fangen in der Praxis die Missverständnisse an.

Warum dich das Q2 2026 betrifft: Wir sind mitten im Übergangsfenster. Alt-Anlagen laufen noch bis spätestens 31.12.2028 auf den alten Konditionen. Parallel läuft der iMSys-Rollout. Und in SAP IS-U pflegen viele Teams die Modulzuordnung noch manuell, mit allen Folgefehlern.

Warum die Neufassung nötig war

Vor 2024 konnten Netzbetreiber auf freiwilliger Basis reduzierte Netzentgelte gewähren, etwa für Wärmestrom-Sondervertragskunden. Die Auslegung war uneinheitlich, Prozesse regional unterschiedlich. Bei wachsender Elektrifizierung reichte das nicht mehr.

Mit BK6-22-300 (Steuerung) und BK8-22/010-A (Netzentgelte) hat die Bundesnetzagentur 2023 zwei bundeseinheitliche Festlegungen getroffen. Ziel: Netzstabilität sichern, Anschlüsse ohne Verzögerung ermöglichen, Reduzierung transparent machen.

Die drei Module im Detail

Modul 1: die Pauschale

Modul 1 ist das Grundmodul. Jeder Netzbetreiber muss es anbieten. Wer keine Modulwahl trifft, landet automatisch hier.

Die Pauschale wirkt nach außen wie ein fester Euro-Betrag auf dem Preisblatt. Regulatorisch besteht sie aber aus zwei Bestandteilen (BK8-22/010-A Tenor Ziffer 1):

  • Bereitstellungsprämie: 80 € brutto pro Jahr, bundeseinheitlich. Der Betrag entspricht den Kosten, die der Anschlussnutzer für iMSys (50 €, §30 MsbG) und Steuerungseinrichtung (30 €, §§34, 35 MsbG) tragen muss.
  • Stabilitätsprämie: 3.750 kWh × Arbeitspreis Niederspannung × 0,2 (Stabilitätsfaktor). Die 3.750 kWh sind das arithmetische Mittel aus 5.000 kWh angenommenem Wärmepumpen-Verbrauch und 2.500 kWh E-Auto-Verbrauch.

Die Stabilitätsprämie ist netzbetreiberindividuell, weil sie mit dem jeweiligen NS-Arbeitspreis skaliert. Dadurch entfaltet die Reduzierung in allen Netzgebieten eine annähernd gleiche Entlastungswirkung. Ein Netz mit niedrigem Arbeitspreis bringt eine kleinere Stabilitätsprämie, ein Netz mit hohem Arbeitspreis eine größere.

Untergrenze: Das Netzentgelt an der Marktlokation darf durch die Pauschale nicht unter 0 € fallen.

Wichtig: Modul 1 braucht keine separate Messung. Haushalt und steuerbare Verbrauchseinrichtung laufen über eine einzige Marktlokation.

Modul 2: der reduzierte Arbeitspreis

Modul 2 ist die Alternative zu Modul 1. Hier bekommt die steuerbare Verbrauchseinrichtung einen eigenen, reduzierten Arbeitspreis:

40 % des Arbeitspreises für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung. Das entspricht einer Reduktion um 60 %.

Die Voraussetzungen sind hart: Du brauchst eine separate Messung und eine eigene Marktlokation für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Kein Grundpreis an dieser zusätzlichen MaLo. Nicht kombinierbar mit Modul 1 an derselben MaLo. Nur für SLP-Messungen, nicht für registrierende Leistungsmessung (BK8-22/010-A Tenor Ziffer 2.e).

Modul 3: das zeitvariable Netzentgelt

Modul 3 ist das Anreizmodul. Seit dem 01.04.2025 muss jeder Netzbetreiber es abrechnen können (BK8-22/010-A Tenor Ziffer 3.d). Die Idee: Betreiber sollen flexiblen Verbrauch selbst in lastschwache Zeiten verschieben, etwa das E-Auto nachts laden. Dafür gibt es drei Tarifstufen: eine Standardstufe (ST), eine Hochlaststufe (HT) und eine Niedriglaststufe (NT).

Modul 3 ist nicht allein wählbar. Es funktioniert immer nur ergänzend zu Modul 1. Die Pauschale aus Modul 1 bildet die Grundreduktion, Modul 3 reizt zusätzlich netzdienliches Verhalten an. Wer Modul 2 gewählt hat, kann Modul 3 nicht dazubuchen.

Welches Messkonzept passt zu welchem Modul?

Die Modulwahl entscheidet das Messkonzept, nicht umgekehrt. Hier läuft in der Praxis vieles schief.

Modul 1: eine Marktlokation, alles drauf

Der einfachste Fall. Eine Marktlokation, ein Zähler, alles gemeinsam gemessen. Haushaltsverbrauch und steuerbare Verbrauchseinrichtung laufen über denselben Übergabezähler, abgerechnet wird über OBIS 1.8.0.

Die Pauschale wird je Marktlokation einmal gewährt, unabhängig davon, wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen dahinterhängen. Besonders relevant, wenn ein Zählerschrank-Umbau wirtschaftlich keinen Sinn ergäbe.

Modul 2: Wärmepumpenkaskade mit Überschusseinspeisung

Für Modul 2 brauchst du eine saubere Trennung der Verbräuche. In der Praxis gibt es zwei typische Wege:

Weg A: eigener Zähler vor der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Die WP oder Wallbox bekommt einen eigenen Zähler mit eigener Marktlokation. Der Haushalt hat seine MaLo, die WP ihre zweite. Teurer in der Installation, aber abrechnungstechnisch sauber.

Weg B: rechnerische Kaskadenmessung. Wenn eine PV-Anlage dazukommt, etabliert sich marktweit eine Messanordnung, die als Wärmepumpenkaskade mit Überschusseinspeisung bekannt ist. Der Übergabezähler (ZÜ) misst den Bezug aus dem Netz und die Einspeisung. Ein hinterschalteter Zähler (ZH) misst den Haushaltsverbrauch. Die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird rechnerisch ermittelt:

WP-Verbrauch = ZÜ 1.8.0 minus ZH 1.8.0

Die Verbräuche werden sauber getrennt abgerechnet. Die WP bekommt eine eigene Marktlokation und damit den reduzierten Arbeitspreis aus Modul 2.

Modul 3: gemeinsame Messung mit drei Registern

Modul 3 funktioniert nur ergänzend zu Modul 1. Das bedeutet: gemeinsame Messung, eine einzige Marktlokation, alles über einen Übergabezähler. Der Unterschied zu Modul 1 liegt nicht in der Zähler-Anordnung, sondern in der Tarifabwicklung. Du brauchst ein iMSys, das drei Tarifstufen sauber erfassen und liefern kann.

Konkret heißt das: ein Zählpunkt, drei getrennte Register oder Zählwerke je Tarifstufe. Die Zuordnung zu Niedrig-, Standard- oder Hochlaststufe übernimmt das iMSys anhand der vom Netzbetreiber jährlich veröffentlichten Zeitfenster.

Modul 1 oder Modul 2: was lohnt sich?

Die häufigste Frage von Anschlussnutzern: „Was lohnt sich für mich?" Wir rechnen es an einem Beispiel durch.

Annahmen:

  • Wärmepumpe mit 4.500 kWh Jahresverbrauch
  • Netzentgelt-Arbeitspreis in der Niederspannung: 9 ct/kWh (brutto)

Modul 1:

  • Bereitstellungsprämie: 80 €
  • Stabilitätsprämie: 3.750 kWh × 0,09 € × 0,2 = 67,50 €
  • Gesamtreduzierung: 147,50 €/Jahr

Modul 2:

  • Reduzierter Arbeitspreis: 0,09 € × 0,40 = 0,036 €/kWh
  • Einsparung gegenüber Normal-AP: 4.500 kWh × (0,09 € − 0,036 €) = 243 €/Jahr
  • Zusätzlich: kein Grundpreis an der separaten MaLo

Rechnerisch lohnt Modul 2 ab einem Jahresverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung von etwa 2.700 kWh. Mit zunehmendem Verbrauch steigt der Vorteil linear. Modul 1 ist dagegen verbrauchsunabhängig und verändert sich nur mit dem netzbetreiberindividuellen Arbeitspreis.

Die Zahlen sehen klar aus. In der Praxis kommt es auf die konkrete Anschlusssituation an, auf den tatsächlichen Arbeitspreis des zuständigen Netzbetreibers und auf den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Wer macht was im Stadtwerk?

§14a ist ein Drei-Marktrollen-Thema. Ohne saubere Abstimmung zwischen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant läuft die Abrechnung schief.

MarktrolleAufgabeKonkret
NetzbetreiberModulwahl entgegennehmen, Preisblatt, Abrechnung, SteuerungModulwahl kommt vom Anschlussnutzer oder Monteur bei der Anlagen-Anmeldung (§19 Abs. 2 NAV). NB legt die MaLo mit der Modulzuordnung an, erstellt kalenderjähriges Preisblatt (§20 EnWG, §21 StromNEV), veröffentlicht monatliche PLZ-Liste der Steuerungsmaßnahmen seit 01.03.2025 (BK6 Ziffer 8.4)
MessstellenbetreiberiMSys und SteuerboxEinbau und Betrieb, MSCONS-Werte liefern, Steuerbefehle ≤ 5 Min. umsetzen
LieferantReduzierungen auf Rechnung ausweisenEmpfängt Modulzuordnung und Stammdaten vom NB via MaKo, weist Reduzierungen aus Modul 1 und 3 separat auf Kundenrechnung aus (§40 EnWG, BK8 Tenor 4)

Der Lieferant bekommt die Modulwahl also nicht direkt vom Kunden. Sie wird bei der Anlagen-Anmeldung gegenüber dem Netzbetreiber getroffen (vom Anschlussnutzer oder Monteur) und fließt via MaKo an den Lieferanten.

Der Marktkommunikations-Flow dazu, stark vereinfacht:

  • UTILMD: Stammdatenänderung, Modulzuordnung, steuVE-Kennzeichnung
  • UTILTS: Berechnungsformel vom NB an MSB und Lieferant
  • MSCONS: Zählerstände vom MSB an NB
  • APERAK: Quittung auf empfangene Nachrichten

Zusätzlich verpflichtet BK6-22-300 Ziffer 8.3 den Netzbetreiber, den Lieferanten über jede netzorientierte Steuerung elektronisch zu informieren. Für Lieferanten heißt das: Die Prozesse zum Empfang und Verarbeiten dieser Nachrichten müssen sitzen.

Alt-Anlagen bis 31.12.2028: was jetzt ansteht

Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits unter altem §14a ein reduziertes Netzentgelt bekommen haben, stehen unter Bestandsschutz. Die Regeln dafür sind in BK8-22/010-A Tenor Ziffer 6 festgelegt:

FallRegel
Alt-Anlage mit §14a-Tarif2023er Prozentsatz gilt unverändert fort bis längstens 31.12.2028
NachtstromspeicherheizungBestandsschutz unbefristet bis Außerbetriebnahme
Freiwilliger WechselJederzeit möglich, zurück nicht
Präventive Steuerung durch NBBis 31.12.2028 erlaubt (BK6 Ziffer 10.5), max. 2h/Tag, 24 Monate im Netzbereich

Operativ heißt das für dich als Stadtwerk:

  1. Altanlagen-Inventur: Welche Anlagen laufen noch nach alter Logik? Welche sind Nachtspeicher (unbefristet), welche müssen bis 31.12.2028 umgestellt werden?
  2. Migrationsplan: Wann wechselt welche Anlagengruppe, in welcher Reihenfolge?
  3. Kundenkommunikation: Rechtzeitige Information an die betroffenen Anschlussnutzer inklusive Modulwahl-Angebot.
  4. SAP-Pflege: Modulzuordnung über Operanden und Tarife pro Anlage sauber pflegen.

Je näher der Termin rückt, desto weniger Zeit bleibt. Teams, die jetzt mit der Inventur anfangen, haben zwei Jahre Vorlauf. Teams, die erst 2028 anfangen, werden hetzen.

Typische Fallstricke aus Projekten

Wir sehen in Stadtwerken immer wieder die gleichen Fehlerbilder:

FehlerbildFolge
Falsche Modulzuordnung in SAP (Operanden/Tarife)Abrechnungsfehler, Kundenreklamation
Modulwechsel nach Inbetriebnahme nicht in SAP nachgezogenAbrechnung läuft mit alter Logik weiter
Modul 2 aktiviert, aber Grundpreis trotzdem abgerechnetVerstoß gegen BK8 Tenor 2.d
Modul 1 + 2 gleichzeitig an derselben MaLo aktivRegulatorisch unzulässig

Der gemeinsame Nenner: Die regulatorische Vorgabe ist klar, die operative Umsetzung scheitert an Stammdaten und Tarif-Operanden im NB-System.

Wir bringen euer Team dahin

§14a klingt technisch, ist aber vor allem ein Prozess- und Stammdatenthema. Sachbearbeiter in Marktkommunikation und Gerätewesen müssen die Modulwahl, die Messkonzept-Logik und den MaKo-Flow sauber zusammenbringen, über mehrere Systeme hinweg.

Bei Energiewirtschaft im Blick arbeiten wir genau an dieser Schnittstelle. Wir bringen euer Team in die Lage, §14a-Fälle eigenständig zu bearbeiten, von der Modulwahl über die SAP-Pflege bis zur Rechnungsprüfung. Wenn ihr unsicher seid, ob eure Prozesse die Übergangsfrist 2028 tragen, lasst uns sprechen.

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Quellen & Regelwerke

  • BNetzA-Festlegung BK6-22-300 vom 27.11.2023, Anlage 1. Definition steuerbare Verbrauchseinrichtung (Ziffer 2.4), Steuerungsregeln (Ziffer 4), Übergangsregelungen für Alt-Anlagen und präventive Steuerung (Ziffer 10)
  • BNetzA-Festlegung BK8-22/010-A vom 23.11.2023. Netzentgeltmodule (Tenor 1–3), Lieferantenverpflichtung (Tenor 4), Alt-Anlagen-Regelung (Tenor 6)
  • §14a EnWG in der Fassung vom 01.01.2024. Gesetzliche Grundlage
  • §§30, 34, 35 MsbG. Preisobergrenzen iMSys und Steuerungseinrichtung
  • §20 EnWG, §21 StromNEV. Preisblatt-Pflichten des Netzbetreibers
  • §40 EnWG. Rechnungsausweis durch den Lieferanten
  • §19 Abs. 2 NAV. Meldepflicht bei technischer Inbetriebnahme

Häufige Fragen